Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Textildruck
I. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, nachfolgend Dackelton genannt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Bestellung eines Artikels gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers kein Vertragsbestandteil.
II. Preise
1. Die im Angebot von Dackelton genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und sind freibleibend. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise von Dackelton gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Auftragsausführung nach Zahlungseingang bei Dackelton.
3. Im Falle keiner Vorkasse gilt: Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Auftragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann Dackelton Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn Dackelton sich mit Lieferungen im Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
III. Lieferung
1. Hat sich Dackelton zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Die Pflichten des Auftraggebers nach Abschnitt VI 1 und 2 bleiben unberührt.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von Dackelton ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät Dackelton in Verzug, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb bei Dackelton als auch in dem eines Zulieferers -, insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dackelton steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Dackelton nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb von Dackelton zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können an Dackelton auch bei der Abholung oder persönlichen Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Dackelton.
V. Beanstandungen und Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Ordnungsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Dies gilt auch, wenn Dackelton die Ware auf Verlangen des Auftraggebers an Dritte liefert. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Der Auftraggeber haftet allein für angelieferte Druckvorlagen. Bei Fehlern in der Druckvorlage besteht kein Anspruch auf Reklamation.
3. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen ist Dackelton nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet Dackelton nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist Dackelton von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Dackelton haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden von Dackelton nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
8. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens Dackelton.
9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Gesamtauflage können nicht beanstandet werden und werden nachberechnet/gutgeschrieben.
10. Reklamationen oder Fehllieferungen sind Dackelton umgehend nach Erhalt der Ware schriftlich per E-Mail oder Fax mitzuteilen und nach Rücksprache zurück zu senden. Versandkosten fallen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Haftung
1. Dackelton haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat
2. Bei fremdangelieferter Rohware haftet Dackelton nicht für die Bedruckbarkeit der Ware. Druckfehler gehen auf Risiko des Auftraggebers. Ersatz wird durch Dackelton nicht geliefert bzw. nur auf Kosten des Auftraggebers.
3. Im Übrigen gelten für die Haftung Dackeltons bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Veredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet Dackelton nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Dackelton.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
VII. Urheberrecht
1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat Dackelton von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
VIII. Impressum
1. Dackelton kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
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